In Österreich wurde mit 01.07.1993 die Einführung des Pflegegeldes gesetzlich festgelegt, um damit eine Reihe von vorangegangen Sozialleistungen abzulösen. Mit der Implementierung des Pflegegeldes als Fördermaßnahme mussten auch die Anspruchsregelungen geklärt werden. Demnach besteht Anspruch auf Pflegegeld nach festgelegten Kriterien unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, welche in sieben Pflegestufen unterteilt ist.
Zum Beziehen von Pflegegeld ist ein monatlicher Betreuungsbedarf von mehr als 65 Stunden erforderlich. Die Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden wird im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung durch einen Arzt oder ein diplomiertes Pflegepersonal ermittelt. Das Pflegegeld wird zwölf Mal im Jahr monatlich in voller Höhe ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Einkommenssteuer und keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Nachfolgende Tabelle zeigt den Pflegebedarf in Stunden und den monatlichen Nettobetrag, welcher den Anspruchsberechtigten ausbezahlt wird:
Stufe | Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Monatlicher Nettobetrag |
1 | mehr als 65 h | 165,40 € |
2 | mehr als 95 h | 305,00 € |
3 | mehr als 120 h | 475,20 € |
4 | mehr als 160 h | 712,70 € |
5 | mehr als 180 h für außergewöhnlichen Pflegebedarf | 968,10 € |
6 | mehr als 180 h dauernde Pflegeperson Tag + Nacht | 1.351,80 € |
7 | mehr als 180 h keine Bewegung der vier Extremitäten | 1.776,50 € |