Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

1. Geltungsbereich:

Soweit diese Geschäftsbedingungen zwischen emovatec und dem Auftraggeber Vertragsbestandteil sind und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen, Leistungen und Angebote von emovatec ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, emovatec hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von emovatec gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, sofern für diese Rechtsgeschäfte keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

2. Angebote:

2.1. Angebote von emovatec werden nur schriftlich oder per E-Mail abgegeben.
2.2. Die Annahme des Angebotes von emovatec durch den Auftraggeber ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3. emovatec ist an seine Angebote 8 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden.
2.4. Technische Unterlagen, sowie Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Kataloge, Muster, Präsentationen, Ersatzteillisten und Ähnliches bleibt geistiges Eigentum von emovatec. Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von emovatec.
2.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit emovatec zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
2.6. Wiederruf von Onlineverkäufen oder Rücksendungen werden maximal 14 Tage nach Rechnungsdatum akzeptiert. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht lt. Konsumentenschutzgesetz §3 wird mit jedem Auftrag erteilt.

 

3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

An Emovatec gerichtete Aufträge (Bestellungen) des Auftraggebers bedürfen, sofern diesen nicht bereits ein von emovatec erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, der Auftragsbestätigung seitens emovatec.

 

4. Preise:

4.1. Falls der Bestellung kein von emovatec gültiges Angebot zu Grunde liegt, gilt die jeweils gültige Preisliste.
4.2. Falls nichts anderes vereinbart wurde, beziehen sich die Preise von emovatec auf unverzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager ohne Verpackung, Verladung, Versicherung, Transportkosten und etwaige Inbetriebnahme. Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von emovatec erbracht. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Kostenaufschlag, mindestens aber die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Lohnarbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei – sofern nichts anderes vereinbart wurde – ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
4.3. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Bei Verrechnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
4.4. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von emovatec als geleistet.
4.5. Alle Produkte und Dienstleistungen werden ausschließlich in Euro abgerechnet.
4.6. Sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt, ist er nicht berechtigt mit Forderungen gegen emovatec aufzurechnen.
4.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten; dies gilt auch für den Fall, dass die Waren oder Leistungen Mängel aufweisen sollten.

 

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

 

6. Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist emovatec frühestens nach Zustandekommen des Vertrages verpflichtet. Ebenso erst sobald alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

 

7. Leistungsfristen und Termine:

7.1. Vorgesehene Liefertermine sind für emovatec dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich verbindlich zugesagt worden ist. emovatec ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von emovatec zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, vom Auftraggeber zu vertreten sind.
7.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 7.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von emovatec gesetzten angemessen Frist, ist emovatec berechtigt, die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Arbeitsaufwendungen zu verrechnen oder über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialen erfordert.
7.4. Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung des Vertrages berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Pönalen oder Ersatzansprüchen wegen Verdienstentganges.

 

8. Zahlung:

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, oder im Angebot abweichende Zahlungskonditionen angegeben sind, verpflichtet sich der Auftraggeber zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor Auslieferung der Ware (Vorauskassa).

 

9. Mahn- und Inkassowesen:

Betreibt emovatec das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 10,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,– jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten seitens emovatec anfallen, zu ersetzen.

 

10. Transport, Risiko, Mängelrüge:

10.1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung tragen die Kosten und das Risiko des Transportes der Auftraggeber. Das Risiko geht auf den Auftraggeber mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur über. Auch das Transportrisiko für die Dauer des Abladens und Vertragens trifft den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
10.2. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich von jedem Auftraggeber zu untersuchen, daher auch von Auftraggebern die die Ware als Zwischenhändler selbst weiterverkaufen oder für Dritte kaufen. Sichtbare Beschädigungen und Mängel sind unverzüglich bei der Übernahme detailliert unter Angabe der Art und des Umfanges des Mangels schriftlich zu rügen und auf den Übernahmedokumenten zu vermerken. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Ansprüche aus einer allfälligen Nicht- oder Schlechterfüllung sind ausgeschlossen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Tagen nach ihrer Entdeckung detailliert schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges des Mangels zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Ansprüche aus einer allfälligen Nicht- oder Schlechterfüllung sind ausgeschlossen.

 

11. Rücktritt, Annahmeverzug:

11.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist emovatec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist emovatec von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2. Für den Fall des Rücktritts oder für den Fall, dass aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die Bestellung nicht ausgeführt wird, hat emovatec bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
11.3. Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Kaufgegenstand samt Zubehör vom Auftraggeber auf dessen Kosten an emovatec zurückzustellen.

 

12. Eigentumsvorbehalt:

12.1. Alle Waren werden von emovatec unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von emovatec. Ist der unter Eigentumsvorbehalt übergebene Kaufgegenstand zum Weiterverkauf durch den Auftraggeber bestimmt, tritt letzterer schon jetzt an emovatec allfällige ihm aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes an einen Dritten zustehende Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat seine Abnehmer rechtzeitig von der Zession zu verständigen und seine Abnehmer auf Verlangen emovatec zu nennen.
Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Poste-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen emovatec gegenüber in Verzug, so ist er verpflichtet, die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern. 
12.2. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht von emovatec geltend zu machen und emovatec unverzüglich zu verständigen.
12.3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist emovatec berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

 

13. Beschränkung des Leistungsumfanges:

13.1. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13.2. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung von emovatec, vor allem Änderungen im Sinne des technischen Fortschrittes, als vom Auftraggeber akzeptiert. Die Angaben von emovatec
über Maße und Gewichte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten etc. sind ungefähre Richtwerte; Technische Änderungen werden vorbehalten. 

 

14. Gewährleistung:

14.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verpflichtung von emovatec zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Auftraggebers gem. § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten ist ausgeschlossen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber.
14.3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllt emovatec in allen Fällen nach eigener Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist, Preisminderung oder Wandlung. emovatec ist nach eigener Wahl auch zu mehrfachen Verbesserungen und Verbesserungsversuchen berechtigt.
Wandlung kann der Auftraggeber nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Wird vom Auftraggeber das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.
14.4. Innerhalb der Gewährleistungsfrist übernimmt emovatec die kostenlose Nachlieferung von bei Übergabe schadhafter oder fehlerhafter Teile. Der Auftraggeber, sofern dieser die kaufgegenständliche Ware an Abnehmer weiterverkauft hat, verpflichtet sich emovatec gegenüber allfälligen Reparaturen und den Austausch schadhafter Teile bei seinen Abnehmern auf seine eigenen Kosten durchzuführen. Regressansprüche für die Kosten der vom Auftraggeber zu leistenden Reparatur- und Austauscharbeiten bei seinen Abnehmern werden ausdrücklich ausgeschlossen.
14.5. Für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände, Witterungs- und Temperatureinflüsse, Nichtbefolgung von Behandlungsvorschriften, Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe jeglicher Art von Seiten Dritter (zB Vandalismus) eintreten, leistet emovatec keine Gewähr und sind auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
14.6. Treten Mängel an den Produkten von emovatec im Außenbereich auf, wird vermutet, dass diese Mängel oder Schäden durch einen Eingriff Dritter verursacht sind. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass es sich bei einem solchen Schaden um einen Mangel handelt und dass dieser zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
14.7. Entstehen emovatec Aufwendungen im Rahmen einer Mängel- oder Schadensbeseitigung und stellt sich heraus, dass emovatec zur Mängel- oder Schadensbehebung nicht verpflichtet ist bzw. gewesen wäre, trägt die Kosten für diese Aufwendungen der Auftraggeber.
14.8. Der Auftraggeber hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Waren und ihrer Verwendung mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstiger ihm von emovatec zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu machen. Die Gefahrenhinweise von emovatec wird der Auftraggeber genau beachten. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von emovatec erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Abnehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen. Bei einer Pflichtverletzung hat der Auftraggeber emovatec sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach schad- und klaglos zu halten. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind für Schäden die aus der Nichtbeachtung der Hinweise von emovatec resultieren, ausgeschlossen.
14.9. Für Nacharbeiten aus dem Titel der Garantie oder Gewährleistung welche beim Kunden vor Ort behoben werden sollen, wird eine Anfahrtskostenpauschale in der Höhe von €90,- verrechnet.

 

15. Schadenersatz:

15.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
15.2. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen ein Jahr.
15.3. Die Haftung für sämtliche Folgeschäden, wie insbesondere Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

 

16. Produkthaftung:

16.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16.2. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetz gegen emovatec richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass Fehler seitens emovatec verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden sind.

 

17. Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist 4101 Feldkirchen, Österreich (Sitz von emovatec).

 

18. Formvorschriften, Datenverarbeitung:

18.1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
18.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, emovatec Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
18.3. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von emovatec gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse) zur Zusendung von Werbeprospekte über die Produkte von emovatec verarbeitet und verwendet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit mittels Schreiben an emovatec widerrufen werden.

 

19. Rechtswahl, Vertragssprache:

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

 

20. Gerichtsstand:

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht in Linz, Österreich zuständig. emovatec ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 

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